Die Schlichtungsstelle Braunkohle freut sich über Ihr Interesse.
Haben Sie als Eigentümer/in eines Hausgrundstückes im Rheinischen Revier Schäden an Haus, Hof oder Garten festgestellt und glauben, dass hierfür der Bergbau verantwortlich sein könnte, aber der Bergbaubetreiber RWE dies verneint, wenden Sie sich an uns.
Wir versuchen die Schadenursache neutral und unabhängig zu ermitteln, dies ohne Kosten für Sie.
Sollte im Ergebnis ein Bergschaden nicht auszuschließen sein, machen wir einen Vergleichsvorschlag, der im besten Fall beide Parteien zufriedenstellt.
Wir informieren hier, was Sie tun/beachten müssen und wie das Schlichtungsverfahren abläuft.
So können Sie einen Antrag bei der Schlichtungsstelle Braunkohle NRW einreichen:
1. Zunächst füllen Sie den Antrag des Schlichtungsverfahrens aus. Diesen Antrag können Sie über diesen Link erhalten. Dort finden Sie ebenfalls ein Muster, an dem Sie sich orientieren können.
2. Nach der Zustimmung und Stellungnahme von RWE, wird ein Ortstermin mit der Schlichtungskommission und allen Verfahrensbeteiligten auf dem betroffenen Anwesen vereinbart.
Die Schlichtungskommission ist mit dem Vorsitzenden, einem vom Antragsteller und einem von RWE benannten Beisitzer besetzt.
3. Für die genaue Klärung des Streitfalles werden Stellungnahmen beim Erftverband zur Grundwassersituation und beim Geologischen Dienst zur Bodenbeschaffenheit sowie zum Vorliegen
von tektonischen Störungslinien in der Umgebung des betroffenen Grundstückes eingeholt.
4. Bei einem erneuten Verhandlungstermin in den Geschäftsräumen der Schlichtungsstelle in
Grevenbroich wird es einen Austausch mit allen Beteiligten und Vertretern des Erftverbandes und des Geologischen Dienstes geben. Danach folgt die Entscheidung der Schlichtungskommission.
Folgende Entscheidungen kommen in Betracht:
1. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Bergschaden vor. Ein Schlichtungsvorschlag erfolgt nicht.
2. Bei einem nicht ausschließbaren Bergschaden wird es ein Einigungsvorschlag geben.
3. Es erfolgt die Anordnung weiterer Untersuchungen, in der Regel die Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
Das bedeutet:
Bei den Punkten 1 oder 2 wird das Verfahren auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse beendet.
Bei Punkt 3 wird nach Eingang des Sachverständigengutachtens ein erneuter Verhandlungstermin
stattfinden, in dem der Sachverständige sein Gutachten erläutert und die abschließende
Entscheidung durch die Schlichtungskommission getroffen wird.
Sie haben Fragen zum Antrag oder zum Verfahren?
Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen.
Nutzen Sie dazu unser Kontaktformular.
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.