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Zuständigkeitsbereich
Bei der Annahme eines Bergschadens durch den Braunkohlebergbau im Zuständigkeitsbereich der Steinkohlebergbauunternehmen
kommt unter folgenden Voraussetzungen gleichwohl die Anrufung der Schlichtungsstelle in Betracht:
- Negativer Abschluss des Schadensfalls seitens des Steinkohlebergbauunternehmens
- Negativer Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW wegen Ausschluss eines Bergschadens
aus dem untertägigen Abbau - Hinweise einer (oder beider) vorgenannten Stellen auf einen Bergschaden durch Sümpfungsmaßnahmen der RWE Power AG
- Kontaktaufnahme seitens der Schlichtungsstelle Steinkohle NRW mit der Abteilung Bergschäden der RWE Power AG
- Negativer Abschluss der Schadensfallbearbeitung seitens der RWE Power AG
Geschäftsbericht
Weitere Informationen
- Schlichtungsordnung (Gültig ab 29.03.2017)
- Fachinformationen: Tektonische Störzonen in der Niederrheinischen Bucht
- Fachinformationen: Möglichkeiten und Grenzen von Grundwassermodellen sowie deren Einsatz im Rheinischen Braunkohlenrevier
- Fachinformationen: Identifikation bewegungshomogener Bereiche im Einflussbereich des Braunkohlenbergbaues
- Fachinformationen: Weiterentwicklung der flächenhaften Analyse sümpfungsbedingter Bodenbewegungen
- Fachinformationen: Erweitertes Gutachten zur Beurteilung von Bodensenkungen im Einflussbereich der bergbaulichen Aktivitäten der RWE Power AG
- Fachinformationen: Reaktionen feinkörniger Böden auf Wasserentzug und mögliche Auswirkungen auf die Geländeoberfläche und Gebäude im Rheinischen Braunkohlenrevier
- Fachinformationen: Reaktionen feinkörniger Böden auf Wasserentzug und mögliche Auswirkungen auf die Geländeoberfläche und Gebäude im Rheinischen Braunkohlenrevier
- Flyer Schlichtungsstelle Braunkohle NRW