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Zuständigkeitsbereich

Bei der Annahme eines Bergschadens durch den Braunkohlebergbau im Zuständigkeitsbereich der Steinkohlebergbauunternehmen
kommt unter folgenden Voraussetzungen gleichwohl die Anrufung der Schlichtungsstelle in Betracht:

  • Negativer Abschluss des Schadensfalls seitens des Steinkohlebergbauunternehmens
  • Negativer Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW wegen Ausschluss eines Bergschadens
    aus dem untertägigen Abbau
  • Hinweise einer (oder beider) vorgenannten Stellen auf einen Bergschaden durch Sümpfungsmaßnahmen der RWE Power AG
  • Kontaktaufnahme seitens der Schlichtungsstelle Steinkohle NRW mit der Abteilung Bergschäden der RWE Power AG
  • Negativer Abschluss der Schadensfallbearbeitung seitens der RWE Power AG

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