Zur Beilegung von einzelfallbezogenen Streitigkeiten zivilrechtlicher Art, die sich im Zusammenhang mit Sachschäden durch Auswirkungen der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus zwischen Privatpersonen, kleinen und mittleren Handwerks- und Geschäftsbetrieben oder vergleichbaren Personen einerseits und dem Bergwerksunternehmen andererseits ergeben, wurde die Schlichtungsstelle Braunkohle NRW eingerichtet.
Der Rhein-Kreis Neuss wird als Geschäftsstelle für die Schlichtungsstelle tätig.
Die Geschäftsstelle nimmt Anträge von Bergschadensbetroffenen entgegen und übernimmt alle organisatorischen Aufgaben in Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren.
Das Schlichtungsverfahren wird von folgenden wesentlichen Grundsätzen bestimmt:
- An die Schlichtungsstelle können sich Privatpersonen, kleinere und mittlere Handwerks- und Geschäftsbetriebe oder vergleichbare Personen wenden, an deren Eigentum im Sümpfungsbereich des Braunkohlenbergbaus Schäden entstanden sind und deren Ursache sie in bergbaulichen Einwirkungen vermuten.
- Das Verfahren setzt voraus, dass vorausgegangene Einigungsversuche mit RWE Power aus Sicht des Geschädigten nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt haben.
- Das Verfahren ist für Antragsteller kostenfrei.
- Die Schlichtungsstelle wird von einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, der von 2 Beisitzern unterstützt wird. Der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter/innen werden im Benehmen mit den Interessenvertretungen der Betroffenen-Seite und RWE Power durch den Braunkohlenausschuss für die jeweilige Wahlzeit bestellt. Einen Beisitzer kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin aus einer von den Interessenvertretungen der Betroffenen ausgewählten Liste auswählen, der andere Beisitzer wird von RWE Power benannt.
- Auf der Seite der Interessenverbände beteiligen sich
- VBHG, Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer e.V.,
- Netzwerk Bergbaugeschädigter des Rheinischen Braunkohlenreviers e.V.,
- LVBB; Landesverband Bergbaubetroffener NRW.
- Bürger gegen Bergschäden (BgB) e.V.
- RIBS Rheinische Initiative Bergschaden e.V.
- Die Schlichtungsstelle kann zur näheren Prüfung der Angelegenheit und auf Kosten von RWE Power öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzuziehen.
- Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin kann eine sach- und rechtskundige Person zu seiner Begleitung und Unterstützung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle hinzuziehen. Die entstehenden Kosten sind allerdings vom Antragsteller zu tragen.
- Die Entscheidung im Schlichtungsverfahren wird in der Regel nach mündlicher Verhandlung unter Beteiligung der Parteien getroffen. Den Parteien bleibt es überlassen, die Entscheidung anzunehmen. Unabhängig davon steht den Betroffenen der ordentliche Rechtsweg weiterhin offen. Die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche ist ab Antragseingang bis einen Monat nach Zugang der abschließenden Entscheidung gehemmt.