Zur Beilegung von einzelfallbezogenen Streitigkeiten zivilrechtlicher Art, die sich im Zusammenhang mit Sachschäden durch Auswirkungen der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus zwischen Privatpersonen, kleinen und mittleren Handwerks- und Geschäftsbetrieben oder vergleichbaren Personen einerseits und dem Bergwerksunternehmen andererseits ergeben, wurde die Schlichtungsstelle Braunkohle NRW eingerichtet. Der Rhein-Kreis Neuss wird als Geschäftsstelle für die Schlichtungsstelle tätig. Die Geschäftsstelle nimmt Anträge von Bergschadensbetroffenen entgegen und übernimmt alle organisatorischen Aufgaben in Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren. Das Schlichtungsverfahren wird von folgenden wesentlichen Grundsätzen bestimmt:
  • An die Schlichtungsstelle können sich Privatpersonen, kleinere und mittlere Handwerks- und Geschäftsbetriebe oder vergleichbare Personen wenden, an deren Eigentum im Sümpfungsbereich des Braunkohlenbergbaus Schäden entstanden sind und deren Ursache sie in bergbaulichen Einwirkungen vermuten.
  • Das Verfahren setzt voraus, dass vorausgegangene Einigungsversuche mit RWE Power aus Sicht des Geschädigten nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt haben.
  • Das Verfahren ist für Antragsteller kostenfrei.
  • Die Schlichtungsstelle wird von einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, der von 2 Beisitzern unterstützt wird. Der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter/innen werden im Benehmen mit den Interessenvertretungen der Betroffenen-Seite und RWE Power durch den Braunkohlenausschuss für die jeweilige Wahlzeit bestellt. Einen Beisitzer kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin aus einer von den Interessenvertretungen der Betroffenen ausgewählten Liste auswählen, der andere Beisitzer wird von RWE Power benannt.
  • Auf der Seite der Interessenverbände beteiligen sich
    • VBHG, Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer e.V.,
    • Netzwerk Bergbaugeschädigter des Rheinischen Braunkohlenreviers e.V.,
    • LVBB; Landesverband Bergbaubetroffener NRW.
    • Bürger gegen Bergschäden (BgB) e.V.
    • RIBS Rheinische Initiative Bergschaden e.V.
  • Die Schlichtungsstelle kann zur näheren Prüfung der Angelegenheit und auf Kosten von RWE Power öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzuziehen.
  • Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin kann eine sach- und rechtskundige Person zu seiner Begleitung und Unterstützung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle hinzuziehen. Die entstehenden Kosten sind allerdings vom Antragsteller zu tragen.
  • Die Entscheidung im Schlichtungsverfahren wird in der Regel nach mündlicher Verhandlung unter Beteiligung der Parteien getroffen. Den Parteien bleibt es überlassen, die Entscheidung anzunehmen. Unabhängig davon steht den Betroffenen der ordentliche Rechtsweg weiterhin offen. Die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche ist ab Antragseingang bis einen Monat nach Zugang der abschließenden Entscheidung gehemmt.

Schlichtungsstelle Braunkohle NRW

Die Schlichtungsstelle Braunkohle freut sich über Ihr Interesse.

Haben Sie als Eigentümer/in eines Hausgrundstückes im Rheinischen Revier Schäden an Haus, Hof
oder Garten festgestellt und glauben, dass hierfür der Bergbau verantwortlich sein könnte, aber der
Bergbaubetreiber RWE dies verneint, wenden Sie sich an uns.

Wir versuchen die Schadenursache neutral und unabhängig zu ermitteln, dies ohne Kosten für Sie.

Sollte im Ergebnis ein Bergschaden nicht auszuschließen sein, machen wir einen Vergleichsvorschlag,
der im besten Fall beide Parteien zufriedenstellt.

Wir informieren hier, was Sie tun/beachten müssen und wie das Schlichtungsverfahren abläuft.

 
 

Vorteile des Schlichtungsverfahrens

  • Für Antragsteller ist das Verfahren kostenfrei; es fallen
    keine Gebühren oder Beteiligungen an den Kosten für
    durchzuführende Untersuchungen an. Allerdings werden
    die Kosten für juristische oder fachliche Berater, deren sich
    der Betroffene bedient, grundsätzlich nicht übernommen
    bzw. erstattet.

  • In dem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht muss der
    Betroffene den schwer zu führenden Nachweis erbringen,
    dass ein Bergschaden tatsächlich vorliegt. Demgegenüber
    genügt im Schlichtungsverfahren die Feststellung, dass ein
    Bergschaden nicht ausgeschlossen werden kann, um einen Schlichtungsvorschlag zu rechtfertigen.
  • Nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren steht
    der Weg vor ein ordentliches Gericht weiter offen.
    Die Verjährung ist für die Dauer der Schlichtung gehemmt.
  • Selbst bei Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens erhält
    man in der Regel einen Hinweis, worauf die Schäden am
    Anwesen beruhen und was zu tun ist, um sie zu beheben.

Schlichtungsstelle Braunkohle NRW

So können Sie einen Antrag bei der Schlichtungsstelle Braunkohle NRW einreichen:

1. Zunächst füllen Sie den Antrag des Schlichtungsverfahrens aus. Diesen Antrag können
Sie über diesen Link erhalten. Dort finden Sie ebenfalls ein Muster, an dem Sie sich
orientieren können.

2. Nach der Zustimmung und Stellungnahme von RWE, wird ein Ortstermin mit der
Schlichtungskommission und allen Verfahrensbeteiligten auf dem betroffenen Anwesen vereinbart.
Die Schlichtungskommission ist mit dem Vorsitzenden, einem vom Antragsteller und einem von
RWE benannten Beisitzer besetzt.

3. Für die genaue Klärung des Streitfalles werden Stellungnahmen beim Erftverband zur
Grundwassersituation und beim Geologischen Dienst zur Bodenbeschaffenheit sowie zum Vorliegen
von tektonischen Störungslinien in der Umgebung des betroffenen Grundstückes eingeholt.

4. Bei einem erneuten Verhandlungstermin in den Geschäftsräumen der Schlichtungsstelle in
Grevenbroich wird es einen Austausch mit allen Beteiligten und Vertretern des Erftverbandes und
des Geologischen Dienstes geben. Danach folgt die Entscheidung der Schlichtungskommission.

Folgende Entscheidungen kommen in Betracht:

1. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Bergschaden vor. Ein Schlichtungsvorschlag erfolgt nicht.
2. Bei einem nicht ausschließbaren Bergschaden wird es ein Einigungsvorschlag geben.
3. Es erfolgt die Anordnung weiterer Untersuchungen, in der Regel die Einholung eines
Sachverständigengutachtens.

Das bedeutet:
Bei den Punkten 1 oder 2 wird das Verfahren auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse beendet.
Bei Punkt 3 wird nach Eingang des Sachverständigengutachtens ein erneuter Verhandlungstermin
stattfinden, in dem der Sachverständige sein Gutachten erläutert und die abschließende
Entscheidung durch die Schlichtungskommission getroffen wird.

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Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen.
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